Gefahren für Mensch und Umwelt – Gefahren durch Umsturz, Absturz und herabfallende Gegenstände– Quetschgefahr– Fehlbedienung/falsche Nutzung des Arbeitsgerätes– Lebensgefahr bei Stromübertritt Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln – BGV A1, BGR 500 Kap. 2.10 und die Betriebsanleitung (im Fahrzeug vorhanden) des Herstellers sind zu beachten Persönliche Schutzausrüstung ist zu verwenden, wir empfehlen das tragen eines Schutzgeschirres– Die in der Arbeitsbühne vorhandene Gefährdungsbeurteilung ist vom Betreiber/Mieter durchzuführen– Funktionsprüfung der Arbeitsbühne vor jedem Arbeitsbeginn, Ausrüstung und Arbeitsbühne dürfen keine Mängel aufweisen– Bedienung nur durch unterwiesenes Personal, das mindestens 18 Jahre alt ist und vom Unternehmer schriftlich beauftragt wurde– Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist die Arbeitsstelle ordnungsgemäß der StVO zu sichern– Hubarbeitsbühne im Gefälle mit Unterlegkeil am Hinterrad sichern, max. Neigungswinkel des Geräteherstellers beachten– Vor Arbeitsbeginn Einrichtungen zur Absturzsicherung und gegen Herabfallen von Gegenständen in Schutzstellung bringen– Lasten gegen Wegrollen und Kippen sichern, keine sperrigen und überstehenden Lasten transportieren, gleichmäßige Belastung innerhalb der zulässigen Tragfähigkeit, Bedienung der Arbeitsbühne nur vom Arbeitskorb– Bei der Arbeit die entsprechenden Schutzausrüstungen (Schutzschuhe, Schutzhelm, etc.) tragen– Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten oder Freileitungen durch Energieversorger freischalten lassen– Arbeitsbühne standsicher aufstellen, Boden- Wetterverhältnisse beachten (Prüfung der Standfestigkeit)– Bei höheren Windstärken und Gewitter ist der Betrieb einzustellen– Die maximale Belastungsfähigkeit des Arbeitskorbes beachten. Den Gefahrenbereich der Hubarbeitsbühne vonPersonen freihalten – Das Verfahren mit personenbesetztem Arbeitskorb ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: - Die Fahrgeschwindigkeit darf 1,6m/s (5,5km/Std.) in Grundstellung nicht überschreiten. - Im Fahrbereich dürfen sich keine Hindernisse befinden- Der Fahrweg muss so beschaffen sein, dass die Standsicherheit nicht beeinträchtigt und die Personen auf der Arbeitsbühne nicht gefährdet werden- Der Fahrzeugführer muss die Fahrbahn und den zu durchfahrenden Raum überblicken können oder der Fahrbereich muss gesichert werden– Leitern oder Gerüste dürfen nicht auf der Plattform verwendet werden, das Aufsetzen des Arbeitskorbes auf jeglichen Flächen/Gegenständen ist nicht gestattet– Es ist verboten, sich auf das Schutzgeländer zu stellen oder dieses zu übersteigen– Die Erzeugung von Schwingungen im Arbeitskorb z. B. durch eigenes Körpergewicht ist untersagt– Beim Arbeiten mit Motorkettensägen darf der Arbeitskorb nur mit einer Person (Motorsägenführen) besetzt werden, andernfalls ist der Motorsägenführer von der Bedienungsperson mit einem Schutzgitter zu trennen.– Der Aufenthalt ist während des Betriebs unter der Arbeitsbühne verboten– In geschlossenen Räumen/Hallen sind Schutzmaßnahmen gegen die Dieselemission vorzunehmen– Rauchen und offenes Feuer in der Nähe von Tank und Batterien ist verboten– Die Arbeitsbühne ist nach Außerbetriebnahme gegen unbefugte Benutzung zu sichern Verhalten bei Störungen – Unregelmäßigkeiten beim Betrieb der Hubarbeitsbühne und andere festgestellte Mängel sindsofort dem Vorgesetzten und der Vermieterin zu melden– Bei erkennbaren Gefährdungen ist der Betrieb der Hubarbeitsbühne sofort einzustellen– Not-Steuerung und Notablass betätigen– Bei Kontakt mit Freileitungen zuerst Leitung freischalten lassen. Dabei nicht in die Nähe desGerätes treten– Reparaturen dürfen nur von beauftragten Personen der Vermieterin durchgeführt werden Verhalten bei Unfällen – Verletzte bergen, Selbstschutz der Retter beachten, Unfallstelle sichern– Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen– Arzt und Rettungswagen alarmieren– Vorgesetzte/Unternehmer/Vermieterin benachrichtigen