Betriebsanweisung für das Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen

Gefahren für Mensch und Umwelt
– Gefahren durch Umsturz, Absturz und herabfallende Gegenstände
– Quetschgefahr
– Fehlbedienung/falsche Nutzung des Arbeitsgerätes
– Lebensgefahr bei Stromübertritt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
– BGV A1, BGR 500 Kap. 2.10 und die Betriebsanleitung (im Fahrzeug vorhanden) des Herstellers sind zu beachten Persönliche Schutzausrüstung ist zu verwenden, wir empfehlen das tragen eines Schutzgeschirres
– Die in der Arbeitsbühne vorhandene Gefährdungsbeurteilung ist vom Betreiber/Mieter durchzuführen
– Funktionsprüfung der Arbeitsbühne vor jedem Arbeitsbeginn, Ausrüstung und Arbeitsbühne dürfen keine Mängel aufweisen
– Bedienung nur durch unterwiesenes Personal, das mindestens 18 Jahre alt ist und vom Unternehmer schriftlich beauftragt wurde
– Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist die Arbeitsstelle ordnungsgemäß der StVO zu sichern
– Hubarbeitsbühne im Gefälle mit Unterlegkeil am Hinterrad sichern, max. Neigungswinkel des Geräteherstellers beachten
– Vor Arbeitsbeginn Einrichtungen zur Absturzsicherung und gegen Herabfallen von Gegenständen in Schutzstellung bringen
– Lasten gegen Wegrollen und Kippen sichern, keine sperrigen und überstehenden Lasten transportieren, gleichmäßige Belastung innerhalb der zulässigen Tragfähigkeit, Bedienung der Arbeitsbühne nur vom Arbeitskorb
– Bei der Arbeit die entsprechenden Schutzausrüstungen (Schutzschuhe, Schutzhelm, etc.) tragen
– Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten oder Freileitungen durch Energieversorger freischalten lassen
– Arbeitsbühne standsicher aufstellen, Boden- Wetterverhältnisse beachten (Prüfung der Standfestigkeit)
– Bei höheren Windstärken und Gewitter ist der Betrieb einzustellen
– Die maximale Belastungsfähigkeit des Arbeitskorbes beachten. Den Gefahrenbereich der Hubarbeitsbühne von
Personen freihalten

– Das Verfahren mit personenbesetztem Arbeitskorb ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Die Fahrgeschwindigkeit darf 1,6m/s (5,5km/Std.) in Grundstellung nicht überschreiten. 
- Im Fahrbereich dürfen sich keine Hindernisse befinden
- Der Fahrweg muss so beschaffen sein, dass die Standsicherheit nicht beeinträchtigt und die Personen auf der Arbeitsbühne nicht gefährdet werden
- Der Fahrzeugführer muss die Fahrbahn und den zu durchfahrenden Raum überblicken können oder der Fahrbereich muss gesichert werden
– Leitern oder Gerüste dürfen nicht auf der Plattform verwendet werden, das Aufsetzen des Arbeitskorbes auf jeglichen Flächen/Gegenständen ist nicht gestattet
– Es ist verboten, sich auf das Schutzgeländer zu stellen oder dieses zu übersteigen
– Die Erzeugung von Schwingungen im Arbeitskorb z. B. durch eigenes Körpergewicht ist untersagt
– Beim Arbeiten mit Motorkettensägen darf der Arbeitskorb nur mit einer Person (Motorsägenführen) besetzt werden, andernfalls ist der Motorsägenführer von der Bedienungsperson mit einem Schutzgitter zu trennen.
– Der Aufenthalt ist während des Betriebs unter der Arbeitsbühne verboten
– In geschlossenen Räumen/Hallen sind Schutzmaßnahmen gegen die Dieselemission vorzunehmen
– Rauchen und offenes Feuer in der Nähe von Tank und Batterien ist verboten
– Die Arbeitsbühne ist nach Außerbetriebnahme gegen unbefugte Benutzung zu sichern

Verhalten bei Störungen
– Unregelmäßigkeiten beim Betrieb der Hubarbeitsbühne und andere festgestellte Mängel sind
sofort dem Vorgesetzten und der Vermieterin zu melden
– Bei erkennbaren Gefährdungen ist der Betrieb der Hubarbeitsbühne sofort einzustellen
– Not-Steuerung und Notablass betätigen
– Bei Kontakt mit Freileitungen zuerst Leitung freischalten lassen. Dabei nicht in die Nähe des
Gerätes treten
– Reparaturen dürfen nur von beauftragten Personen der Vermieterin durchgeführt werden

Verhalten bei Unfällen
– Verletzte bergen, Selbstschutz der Retter beachten, Unfallstelle sichern
– Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen
– Arzt und Rettungswagen alarmieren
– Vorgesetzte/Unternehmer/Vermieterin benachrichtigen