Allgemeine Mietbedingungen für Arbeitsbühnen und Rollgerüste der Firma Arbeitsbühnenvermietung Scherer

Ergänzend zu den gesetzlichen Haftungs- und Versicherungsregelungen gelten für die Vermietung von Arbeitsbühnen und Rollgerüsten durch das Unternehmen Arbeitsbühnenvermietung Andrea Scherer-Petri/Lothar Scherer nachfolgende Bedingungen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen und Rechtsgeschäfte selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrags nicht nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.

I. Allgemeines-Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Bedingungen finden Anwendung, sobald ein Unternehmer/Privatperson/jur. Person des öffentl. Rechts als Vertragspartner der Firmen Arbeitsbühnenvermietung A. Scherer-Petri/Lothar Scherer nachfolgend Firma Scherer genannt, auftritt.
2. Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von Seitens des Mieters abweichende Mietbedingungen gelten als von uns abgelehnt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma Scherer und dem Mieter zwecks Ausführung des diesen Mietbedingungen zugrunde liegenden Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
4. Der Einsatzort unserer Lkw-Arbeitsbühnen hat ausschließlich in Deutschland zu erfolgen. Sollte es doch zu einem Einsatz im benachbarten Ausland kommen, ist die Vermieterin hierüber zu informieren, da entsprechende Daten an die Versicherung explizit übermittelt werden müssen.

II. Übergabe des Mietgegenstandes
1. Alle Bedienteile und die Handhabung des Gerätes/ Aufbau des Rollgerüstes werden bei der Übergabe von der Vermieterin umfassend erklärt. Alle Bewegungen (Heben, Senken, seitliches Ausfahren, Auf- und Abbau) werden durchgefahren/besprochen, auch von der einzuweisenden Person. Die Sicherheitsfunktionen werden getestet. Insbesondere wird der Mieter über alle einschlägigen zu beachtenden Vorschriften hingewiesen. Eine Anleitung zur Arbeitsbühne befindet sich zusammen mit einer Gefährdungsbeurteilung und einer Kopie der AGB´s im Führerhaus der Arbeitsbühne. Eine Aufbauanleitung für das Rollgerüst ist auf der Rückseite der Materialliste abgedruckt. Übergabe und Einweisung werden schriftlich bestätigt.
2. Der Fahrer der Arbeitsbühne bzw. des Zugfahrzeuges von Anhänger-Arbeitsbühnen muss der Vermieterin einen gültigen EU-Führerschein sowie den Personalausweis vorlegen. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, diese zu kopieren.
3. Die Vermieterin gewährleistet, dass der Mietgegenstand während des gesamten Mietzeitraumes über eine gültige Sicherheitsprüfung und UVV-Abnahme verfügt.
4. Bei Übergabe erkennbare Mängel werden dem Mieter gegenüber angezeigt. Wir behalten uns vor, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe, dem Mieter Mängel, die zuerst nicht Entdeckt wurden, anzuzeigen.
5. Der Mieter hat bei Anmietung der Arbeitsbühne und des Rollgerüstes die vollständige Rechnungsanschrift mit Angabe von Einsatzort auf dem Mietvertrag darzulegen.
6. Die Vermieterin ist berechtigt, dem Mieter andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den Anforderungen entsprechen und die Änderung für den Mieter zumutbar ist.
7.Wir empfehlen unseren Kunden das Tragen einer Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz DGUV Regel 112-198 (bisher BGR 198)
8. Die Übergabe des Mietgegenstandes hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus oder einem frei von uns bezeichnetem Bestimmungsort zu erfolgen. Der Mieter trägt die Gefahr der Anlieferung an den Einsatzort sowie den Rücktransport zu unserem Firmensitz.
9. Kann die Arbeitsbühne durch einen Umstand nicht pünktlich eingesetzt werden, der nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten der Mieterin zurückzuführen ist, sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.
Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt und der Ausfall nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mieterin beruht.
10. Der Mieter der Arbeitsbühne bekommt die Fahrzeugpapiere ausgehändigt und haftet für diese.

III. Haftung
1. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Mieters, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus.
2. Wird die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit durch von uns nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer dieser Hindernisse.
Werden vom Mieter nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages verlangt, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Ist die Arbeitsbühne oder das Rollgerüst bereits an der Baustelle/Einsatzort oder zur Baustelle/Einsatzort unterwegs, wird der jeweilige Grundpreis sowie die mit dem Einsatz verbundenen Kosten berechnet.
3. Von uns nicht eingehaltene Liefertermine berechtigen erst dann zum Rücktritt des Mieters, wenn dieser schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist. Schadenersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen bei Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Geräts verursacht sind.
4. Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb zwei Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen.

IV. Maschinenbruchversicherung
1. Im Rahmen des Vermietgeschäfts sind folgende Versicherungsarten zu unterscheiden:
– Technische Versicherung (Maschinenbruchversicherung)
– Haftpflichtversicherung
2. Grundsätzlich sind alle Arbeitsbühnen des Unternehmens Scherer gemäß den versicherungsrechtlichen Regelungen gegen Schäden an der Arbeitsbühne selbst versichert. (Ausnahmen: z.B. Verschmutzungen, Reifenschäden, innere Betriebsschäden, etc.)
3. Für die Zeit der Vermietung wird diese Versicherung anteilsmäßig von der Vermieterin an den Mieter weiterbelastet.
(siehe Preislisten für jeweilige Arbeitsbühne) Maschinenbruch bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein plötzliches, unerwartetes Ereignis von außen, zu einem Schaden an der Bühne selbst führt.
4. Die Maschinenbruchversicherung ist weitgehend vergleichbar mit einer Vollkaskoversicherung im Kfz-Bereich. Der eingetretene Schaden wird dabei ab der Höhe des Selbstbehalts (1.000,00 €) von der abgeschlossenen Versicherung übernommen.
5. Von einem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die aufgrund Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entstanden sind. Reifen und Verschmutzungsschäden sind generell nicht über die Maschinenbruchversicherung abgesichert; diese Schäden werden mit vollem Kosten- und Zeitaufwand an den Mieter weiterbelastet.

V. Haftpflichtversicherung
Im Bereich der Haftpflichtversicherung ist zu unterscheiden zwischen den beiden Versicherungsarten:
-Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
-sonstige Haftpflichtversicherung (z.B. Betriebs- oder Privathaftpflicht)
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
1. Für alle zulassungs- und versicherungspflichtigen Lkw-Arbeitsbühnen des Unternehmens Scherer werden von der
Vermieterin die entsprechenden Kraftfahrt-Haftpflicht-versicherungen unterhalten. Selbstbehalt: 1.000,00€
(STVZO; KrafthaftpflichtVersG).

Sonstige Haftpflichtversicherung
1. Wird eine Arbeitsbühne der Firma Scherer nicht in ihrer fahrzeugspezifischen Weise benutzt oder bewegt (also z. B. vom Zugfahrzeug abgekoppelt und per Hand verfahren) und wird dabei ein Dritter geschädigt, so greift die fahrzeugbezogene Haftpflichtversicherung nicht mehr. In diesen Fällen haftet der Mieter selbst, oder seine Betriebs- bzw. Privathaftpflichtversicherung. Gleiches gilt, wenn mit der gemieteten Arbeitsbühne gearbeitet wird und hierbei ein Schaden verursacht wird (etwa wenn die Glasscheibe eines Bürogebäudes beschädigt wird o. ä.). Wird aufgrund eines technischen Defekts oder Schadens an der Arbeitsbühne, den das Unternehmen Scherer zu vertreten hat ein Dritter geschädigt, so tritt die betriebliche Haftpflichtversicherung des Unternehmens Scherer in die Haftung ein. Ist der Defekt oder Schaden vom Mieter verursacht und dadurch ein Dritter geschädigt, so steht der Mieter selbst, bzw. seine Betriebs- oder Privathaftpflicht in der Haftung.

Rollgerüste
Der Mieter hat die von uns vorgegebene, schriftliche und mündliche Anleitung zum Aufbau von Rollgerüsten zu befolgen.
Mit Unterschrift auf dem Mietvertrag wird dies bestätigt.
Ab Verlassen des Geländes der Vermieterin bis zur Rückgabe des Rollgerüstes liegt die alleinige Haftung (im Straßenverkehr, im Aufbau, in der Benutzung sowie in der Sorgfaltspflicht das keine Personen zu Schaden kommen) beim Mieter selbst.

VI. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Aufwendungen verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abrechnungsgrundlage sind die vom Mieter oder seinem Bevollmächtigten gegenzuzeichnenden Auftragspapiere und die jeweils gültigen Miettarife.
2. Der Mieter zahlt die Arbeitsbühne/Rollgerüst vom Zeitpunkt der Abfahrt des Mietgegenstandes bis zur Rückkehr an das Betriebsgelände der Vermieterin.
3. Bei Selbstfahrgeräten beinhaltet der Mietpreis ausschließlich die Gerätekosten ohne Treibstoff und Betriebsmittel.
4. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 8-9 Stunden. Falls der Mieter einen Zwei- oder Dreischichtbetrieb wünscht, bedarf dies gesonderter Vereinbarungen unter schriftlicher Zusage der Vermieterin. Abrechnungsgrundlage sind die jeweils gültigen Miettarife.
5. Sonderpreisvereinbarungen werden schriftlich niedergelegt.
6. Ausfallzeiten des Gerätes, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen nicht zur Mietpreisminderung.
7. Die Vermieterin ist berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten.
8.Bei Fehlbestellungen von Geräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, nicht ausreichende seitlicher Reichweite, usw., die nicht auf das Verschulden der Vermieterin zurückzuführen sind, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die volle ausgefallene Mietzeit zu berechnen.

VII. Mietzeit
1. Die in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung angegebene Mietzeit ist für den Vermieter und den Mieter bindend.
2. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich telefonisch oder schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Mietzeit von ihm nicht eingehalten werden kann.
Bei kurzfristiger Stornierung eines beidseitig vereinbarten Termins behalten wir uns vor, 20% vom Tagespreis + MwSt weiterzuberechnen.

VIII. Stillliegeregelung
1.Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte bzw. an dem Einsatzort des Mietgegenstandes, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die vom Mieter nicht zu vertreten sind (z.B. Frost, Hochwasser, Streik oder behördliche Anordnungen)
an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem vierten Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
2. Wir berechnen auf die Stillliegezeit 20% des auf diese Zeit vereinbarten Mietpreises bis das Gerät an unseren Firmensitz gebracht wird. Der Mieter hat von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme der Vermieterin Mitteilung zu machen und ggf. dies durch Glaubhaftmachung nachzuweisen.

IX. Einsatzbedingungen für Lkw-Arbeitsbühnen und Rollgerüste – Haftung des Mieters-
1. Der Mieter oder von Ihm beauftragte Personen sind verpflichtet, vor Inbetriebnahme des Gerätes die vorhandenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzten sie diese Obliegenheit, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden, auch ohne Verschulden.
2. Nur von der Vermieterin eingewiesene Personen, die die Einweisung schriftlich bestätigt haben, sind zum Bedienen des Gerätes/Rollgerüstes berechtigt.
3. Der Mieter sichert zu, dass diese Personen während des gesamten Zeitraumes der Nutzung der Arbeitsbühne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, die zum Führen des Fahrzeuges berechtigt. Die Mieterin kann jederzeit eine Einsicht in die Papiere verlangen.
4. Der Mieter haftet für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass die Personen nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Regressansprüche der Versicherung gegenüber der Vermieterin, oder falls die Versicherung den Versicherungsschutz ablehnt, weil die Personen nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren.
5. Unsere Lkw-Arbeitsbühnen/Rollgerüste dürfen nur unter von uns eingewiesenen Personen und unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften betrieben werden (Mindestalter 18 Jahre).
6. Der Mieter ist verantwortlich für Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeit. Er ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn
nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten und Durchfahrtshöhen zu achten und diese zu berücksichtigen.
Evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen sowie die Veranlassung von Absperrmaßnahmen liegen beim Mieter.
7. Der Mieter allein haftet für den flüssigen Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, sowie den gefahrlosen Einsatz der Geräte und Rollgerüste in Bezug auf die Umwelt.
8. Für die Eignungsprüfung stellt die Vermieterin Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Arbeitsbühnen auf Anfrage bereit. Diese Unterlagen sind auch auf ihrer Homepage www.Arbeitsbühnen-Scherer.de abrufbar.
9. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Gerät Sach- und Fachgerecht zu führen. Sollte grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden, trägt die dafür entstandenen Kosten der Mieter.
10. Die Arbeitsbühnen/Rollgerüsten dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden, d. h. insbesondere darf die Arbeitsbühne nicht als Hebezug benutzt oder über die festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden. Das Ziehen von Rohren, Leitungen o. ä. mit der Arbeitsbühne ist strengstens verboten. Bei groben Arbeiten sind Arbeitsbühne und Rollgerüst ausreichend abzudecken und zu schützen.
Dies gilt insbesondere bei Maler- und Reinigungsarbeiten, Arbeiten mit Säuren und Laugen, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten usw… Verboten sind Sandstrahlarbeiten.
11. Bei Verschmutzung und Beschädigung der Geräte/Rollgerüsten trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten, sowie den Mietausfall für die Dauer der Instandsetzungszeit. Der Mieter hat den zu verrechnenden Tagespreis zu bezahlen bzw. die verlängerte Mietzeit des Mietgegenstandes.
12. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, selbst zu untersuchen oder durch einen beauftragten dritten überprüfen zu lassen. Dem Mieter ist untersagt, am Rollgerüst, der Arbeitsbühne oder am Fahrzeug selbst Reparaturen vorzunehmen.
13. Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen, hat die Vermieterin das Recht, sich Zugang zu der Baustelle bzw. dem Ort, an dem sich die Arbeitsbühne/das Rollgerüst befindet, zu verschaffen und das Mietobjekt in Besitz zu nehmen.
14. Mietgeräte sind ständig – bis zur Rückgabe an die Vermieterin vor unbefugter Benutzung zu sichern.
Sollte während des Einsatzes der Arbeitsbühnen ein Defekt festgestellt oder vermutet werden, so ist das Gerät sofort stillzulegen und die Firma Scherer unverzüglich zu benachrichtigen, andernfalls ist der Mieter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
15. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche. Schuldanerkenntnisse erfolgen nicht in unserem Namen. Gibt der Mieter oder seine Bevollmächtigten solche Erklärungen ab, hat er die daraus resultierenden Folgen selbst zu übernehmen. In diesem Fall ist die Haftung bzw. Kostenübernahme durch uns ausgeschlossen.

X. Einsatzbedingungen mit Bedienungspersonal
Anwendung finden die Punkte 1-15 der IX. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer/Haftung des Mieters sowie folgendes:
1. Wird auf Wunsch des Mieters Bedienpersonal zur Verfügung gestellt, so darf das Gerät ausschließlich von diesem bedient werden. Soweit die fachgerechte Bedienung dies zulässt, kann unser Personal zu Handreichungen, die dann in Verantwortung des Mieters erfolgen einsetzt werden.
2. Im Mietpreis sind Kosten für Bedienpersonal nicht enthalten. Die An- und Abfahrt der Arbeitsbühnen/Rollgerüste vom Betriebshof zum Einsatzort wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundentarif abgerechnet.

XI. Gebrauchsüberlassung an dritte
Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin ist eine entgeltliche oder auch unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühnen/Rollgerüste an andere Personen oder Firmen nicht zulässig.

XII. Beendigung der Mietzeit
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf dem Betriebsgelände der Vermieterin oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft.
Die Rückgabe von Arbeitsbühnen/Rollgerüsten nach Dienstschluss bei der Vermieterin erfolgt zu Lasten und Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur förmlichen Rückgabe der Arbeitsbühne/des Rollgerüstes durch die Vermieterin. Sollte bei der Übergabe des Mietgegenstandes erkennbare Mängel oder nachträglich erkennbare Mängel festgestellt werden, werden diese durch die Vermieterin beseitigt und dem Mieter in Rechnung gestellt.
Dem Mieter ist nicht gestattet Mängel selbst oder durch beauftragte dritte, ohne schriftliche Zusage der Vermieterin zu beseitigen. Für die Dauer der Instandsetzung hat der Mieter den zu verrechnenden Tagespreis zu bezahlen bzw. verlängert sich die Mietzeit um diese. Erkennt der Mieter die von uns angezeigten Mängel nicht an, so ist die Vermieterin berechtigt, von allen schon vereinbarten Verträgen zurückzutreten.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Sofern sich aus der Bestellung bzw. aus der Auftragsbestätigung der Vermieterin nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Vermieterin Erfüllungsort und Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.